BMG plant Versandverbot für Cannabis
Das Bundesgesundheitsministerium plant Änderungen am Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG). Künftig soll der Versandhandel mit Cannabisblüten verboten und die telemedizinische Ausstellung von Rezepten stark eingeschränkt werden.
Quelle: https://www.apotheke-adhoc.de/rubriken/detail/medizinisches-cannabis/cannabis-
reregulierung-plattformen-laufen-sturm/#
Änderungen seit 1. April 2024 durch das Cannabis-Gesetz (MedCanG)
Mit dem in Kraft treten des Gesetzes ist Cannabis kein Betäubungsmittel mehr.
Medizinisches Cannabis unterliegt nunmehr den Regelungen des Medizinal- Cannabisgesetzes (MedCanG).
Betroffen von der gesetzlichen Änderung sind neben Cannabisblüten und Cannabisextrakten u.a. auch Dronabinol, ∆9- Tetrahydrocannabinol sowie Zubereitungen aus diesen Stoffen (§ 2 MedCanG).
Diese Positionen entfallen zukünftig aus der Erlaubnis nach § 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und werden stattdessen in einer separaten Erlaubnis nach § 4 MedCanG abgebildet.
Auf der Homepage des BfArM sind Antworten zu den wichtigsten Fragen u.a. betreffend Sicherungsmaßnahmen, Abgabebelege, Aufzeichnung) zusammengestellt.
Quelle: https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Medizinisches-Cannabis/_node.html
Medizinal-Cannabis richtig verordnen
Seit 1. April 2024 ist das neue Cannabisgesetz in Kraft. Mit dem Inkrafttreten des MedCanG ist Cannabis für den medizinischen Einsatz nicht mehr Betäubungsmittelrezept-pflichtig, sondern grundsätzlich e-Rezept pflichtig.
Einzig die Verordnung von Nabilon, einem synthetischen Cannabinoid, erfolgt weiterhin auf einem Betäubungsmittelrezept.
Hinweise zur Verordnung zulasten der GKV
Bei Verordnungen zu Lasten der GKV ist grundsätzlich eine Genehmigung durch die Krankenkasse erforderlich. Lediglich Ärzte mit bestimmten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen können Medizinisches Cannabis ohne vorherige Genehmigung zu Lasten der GKV verordnen.
Quelle: https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1210/