BMG plant Versandverbot für Cannabis
Das Bundesgesundheitsministerium plant Änderungen am Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG). Künftig soll der Versandhandel mit Cannabisblüten verboten und die telemedizinische Ausstellung von Rezepten stark eingeschränkt werden.
Quelle: https://www.apotheke-adhoc.de/rubriken/detail/medizinisches-cannabis/cannabis-
reregulierung-plattformen-laufen-sturm/#
Änderungen seit 1. April 2024 durch das Cannabis-Gesetz (MedCanG)
Mit dem in Kraft treten des Gesetzes ist Cannabis kein Betäubungsmittel mehr.
Medizinisches Cannabis unterliegt nunmehr den Regelungen des Medizinal- Cannabisgesetzes (MedCanG).
Betroffen von der gesetzlichen Änderung sind neben Cannabisblüten und Cannabisextrakten u.a. auch Dronabinol, ∆9- Tetrahydrocannabinol sowie Zubereitungen aus diesen Stoffen (§ 2 MedCanG).
Diese Positionen entfallen zukünftig aus der Erlaubnis nach § 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und werden stattdessen in einer separaten Erlaubnis nach § 4 MedCanG abgebildet.
Auf der Homepage des BfArM sind Antworten zu den wichtigsten Fragen u.a. betreffend Sicherungsmaßnahmen, Abgabebelege, Aufzeichnung) zusammengestellt.
Quelle: https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Medizinisches-Cannabis/_node.html
Medizinal-Cannabis richtig verordnen
Seit 1. April 2024 ist das neue Cannabisgesetz in Kraft. Mit dem Inkrafttreten des MedCanG ist Cannabis für den medizinischen Einsatz nicht mehr Betäubungsmittelrezept-pflichtig, sondern grundsätzlich e-Rezept pflichtig.
Einzig die Verordnung von Nabilon, einem synthetischen Cannabinoid, erfolgt weiterhin auf einem Betäubungsmittelrezept.
Hinweise zur Verordnung zulasten der GKV
Bei Verordnungen zu Lasten der GKV ist grundsätzlich eine Genehmigung durch die Krankenkasse erforderlich. Lediglich Ärzte mit bestimmten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen können Medizinisches Cannabis ohne vorherige Genehmigung zu Lasten der GKV verordnen.
Quelle: https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1210/
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabis-Gesetzes
A. Problem und Ziel
Mit dem Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 6. März 2017 (BGBl. I S.403) hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten zur Verschreibung von Cannabisarzneimitteln erweitert. Ärztinnen und Ärzte können seitdem auch Cannabisblüten und Cannabisextrakte in pharmazeutischer Qualität zu medizinischen Zwecken auf einem Betäubungsmittelrezept verschreiben, zu Lasten der gesetzlichen Kraankenversicherung (GKV) unter den Voraussetzungen des §31 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Mit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) am 1. April 2024 wurde der Umgang mit Cannabis zu medizinischen Zwecken im Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) neu geregelt. Zugleich wurde Cannabis zu medizinischen Zwecken aus den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) entnommen und ist somit kein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG mehr. Cannabis zu medizinischen Zwecken ist seitdem ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, das auf einem Arzneimittelrezept verschrieben werden kann.
Seit Inkrafttreten des CanG ist zu beobachten, dass die Importe von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken über das zu erwartende Maß hinaus ansteigen. Nach den Daten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte ist der Import von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken vom ersten Halbjahr 2024 zum zweiten Halbjahr 2024 um 170 % gestiegen. Im gleichen Zeitraum stiegen die Verordnungen von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken zu Lasten der GKV allerdings nur um 9 %.
Diese Ungleichheit legt nahe, dass die steigenden Importzahlen insbesondere auf die Belieferung einer zunehmenden Anzahl von Selbstzahlern mit Privatrezepten außerhalb der GKV-Versorgung zurückzuführen sind. Gleichzeitig werden vermehrt telemedizinische Plattformen aktiv, über die Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt bezogen werden können. Erfolgt die Verschreibung nach Ausfüllen eines Online-Fragebogens und die Versendung über Versandapotheken, fehlt der persönliche Kontakt sowohl zu Ärztinnen und Ärzten als auch zum pharmazeutischen Personal.
Da es sich bei Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken um ein Arzneimittel mit Suchtrisiko und weiteren gesundheitlichen Risiken handelt, insbesondere mit Auswirkungen auf die Gehirnentwicklung bei jungen Menschen, sind besondere Maßnahmen zur Gewährleistung der Patientensicherheit erforderlich.
Ziel:
Korrektur dieser Fehlentwicklungen bei gleichzeitiger Sicherstellung der Versorgung schwer erkrankter Patientinnen und Patienten.
B. Lösung
Das MedCanG wird fortentwickelt; die Regelungen zur Verschreibung und Abgabe von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken werden konkretisiert.
C. Alternativen
Beibehaltung der bisherigen Regelungen kommt nicht in Betracht.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Für Bürgerinnen und Bürger: Kein.
E.2 Für die Wirtschaft: Kein Mehraufwand für Ärztinnen und Ärzte; Apotheken müssen ihre Versandpraxis anpassen.
E.3 Für die Verwaltung: Geringfügiger zusätzlicher Aufwand möglich.
F. Weitere Kosten
Keine Auswirkungen auf Preise oder Verbraucherpreisniveau.
Artikel 1 – Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes
§3 wird ersetzt:
(1) Cannabis darf nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben oder verabreicht werden, wenn medizinisch begründet. Zahnärzte und Tierärzte sind ausgeschlossen.
(2) Verschreibung von Cannabisblüten nur nach persönlichem Kontakt in der Praxis oder beim Hausbesuch. Folgeverschreibungen ohne erneuten Kontakt nur, wenn innerhalb der letzten vier Quartale ein persönlicher Kontakt bestand.
(3) Abgabe an Endverbraucher nur in Apotheken; Versandhandel unzulässig.
(4) Für medizinisch-wissenschaftliche Zwecke nur im Rahmen klinischer Prüfungen.
Artikel 2 – Inkrafttreten
Am Tag nach der Verkündung.
Begründung – Allgemeiner Teil
Wiederholung der Problemlage (steigende Importe, Telemedizin etc.), Zielsetzung (Patientensicherheit), Vereinbarkeit mit EU- und Völkerrecht (Single Convention 1961, EU-Recht), Rechtfertigung des Fernverschreibungsverbots aus Gründen des Gesundheitsschutzes.
Wesentlicher Inhalt
Gesetzesfolgen
Besonderer Teil
Zu §3 Absatz 1–4
